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09.06.2014

Tagelöhner??

Ein weiteres beschämendes Kapitel im Umgang mit Soldatinnen und Soldaten ist durch den Inspekteur des Heeres aufgeschlagen worden. Wie der Beauftragte für das Veränderungsmanagement im Heer in einem „Interview“ mitteilte, arbeitet eine Projektgruppe gerade an den Rahmenbedingungen für weitere Entpflichtungen des Fliegenden Personals. Die IGTH hatte ja bereits angekündigt, dass die in den „Auswahlkonferenzen“ als „Zukunftspersonal“ qualifizierten Heeresflieger sich nur in vermeintlicher Sicherheit befinden.
Der Plan des Inspekteurs des Heeres besteht darin, nunmehr in einer Art „Reise nach Jerusalem“ jeweils diejenigen, die nicht unmittelbar einen Weiterschulungsplatz haben, aber auch diejenigen, die bereits weitergeschult sind, zu Gunsten der noch zu schulenden nicht mehr fliegen zu lassen. Das spart Zulagenkosten.
Wie begründet das der Veränderungsmanager?
„Bereits ab Mitte 2013 zeichnete sich jedoch ab, dass die zuvor getroffenen Annahmen so nicht eintreten, da der Zulauf der neuen Waffensysteme TIGER und NH-90 sich weiter verzögert , ihr Fähigkeitsprofil noch nicht der Zielkonfiguration entspricht und beide Luftfahrzeugmuster weiterhin nur eingeschränkt versorgungsreif sind.“
Was bedeutet das übersetzt? Nun ganz einfach: man hat bei der ersten Entpflichtungsrunde mit Grundannahmen gearbeitet, die falsch waren. Damit wird bestätigt, was die IGTH schon mit Beginn der Entpflichtung sehr deutlich gesagt hat: diesen Entpflichtungen lagen keine konkreten Planungen zu Grunde.
Aber darf man wirklich glauben, was der Veränderungsmanager hier behauptet? Zeichnete sich erst Mitte 2013 ab, dass der Zulauf der neuen Waffensysteme sich weiter verzögert? Wenn das stimmt, dann hatte das Heer also bis Mitte 2013 die Zusage der Industrie den NH 90 in FOC Konfiguration zu bekommen? Worin bestand die Lageänderung zwischen Oktober 2012 und Mitte 2013? Warum reagierte der Inspekteur des Heeres erst im Februar 2014 auf die seit Mitte 2013 bekannte, geänderte Lage?

Ich darf an dieser Stelle daran erinnern, dass die IGTH bereits im Zuge des Fähigkeitstransfers 2010 eindringlich dargestellt hat, dass das Heer damit seine gesamte Luftbeweglichkeit auf zwei neue, nicht ausgereifte Waffensysteme gründet und damit
die Einsatzfähigkeit ohne Not gefährdet.

Die Konsequenzen aus diesen sich häufenden Fehlentscheidungen muss die Ministerin ziehen. Denn es kann unter keinen Umständen im Sinne ihrer Attraktivitätsoffensive sein, wenn die Lebensentwürfe und Karriereplanungen der Bundeswehrangehörigen auf diese Art und Weise zerstört werden. Oder soll es Schule machen, dass- wie bei Tagelöhnern – Zulagenzahlungen davon abhängig gemacht werden, ob es zufällig etwas zu tun gibt?

Der Bundesvorsitzende

18.04.2014

Noch einen drauf!

Es liegen mir inzwischen Hinweise vor, dass bei den Entscheidungen der Personalkonferenzen zur Auswahl des "Zukunftspersonals" der Heeresflieger eine jahrgangsweise Betrachtung stattgefunden hat. Die jahrgangsweise Betrachtung ist wohl auch bei den Entscheidungen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund des BwReformBeglG vorgenommen worden. Diese Vorgehensweise steht m.E. im Gegensatz zur mittlerweile ständigen Rechtssprechung des BVerwG.
Der Bundesvorsitzende

13.04.2014

Weiterer Erfolg beim BVerwG

Nach dem Erfolg bezüglich der Frage, ob es sich bei den Mitteilungen des Personalamtes zur Auswahl "Zukunftspersonal" "nicht-Zukunftspersonal" um beschwerdefähige Bescheide handelt, wird jetzt der weitere Erfolg vorzubereiten sein. Das Personalamt wird von Amts wegen neue Bescheide verfassen müssen, die sich inhaltlich nur in der Feststellung der Zulässigkeit der Beschwerden unterscheiden dürften.( Im Zweifel sollten alle in der Personalauswahlkonferenz Betrachteten einen Antrag auf einen Bescheid stellen.)  Nach meiner Rechtsauffassung müssen aber alle Bescheide, die die Zuordnung zum "Zukunftspersonal" und "nicht-Zukunftspersonal" beinhalten neu gefasst werden, weil die dem Bescheid zugehörige Rechtsmittelbelehrung fehlt. Damit steht dann Jedem der Beschwerdeweg offen. Dazu einige Überlegungen, die der Klärung durch das BVerwG bedürfen:

Die durch den General der Heeresflieger aufgestellten Kriterien und der betrachtete Personenkreis gehören zum fliegenden Personal der Heeresfliegertruppe. In der Stringenz des Urteils bedeutet das für Zukunftspersonal einen fliegerischen Dienstposten, für nicht-Zukunftspersonal Entpflichtung.
Zum Zeitpunkt der Personalkonferenz gab es jedoch keine einzige genehmigte Stan-Grundlage.
Wie wurde also das Personal für Dienstposten ausgewählt, die es noch gar nicht gab?
Warum wurde die erforderliche Beteiligung nicht durchgeführt?
Warum wurden Fluglehrer auf Schulungshubschraubern dem Kriterium Dienstzeit nach Ende der Weiterschulung Tiger/ NH 90 unterworfen?
Warum wurden zum Termin der Konferenz keine aktuellen 90/5 er Tropendienstverwendungsfähigkeit von allen Betrachteten angefordert?
Warum wurden keine Anlassbeurteilungen angefordert und erstellt?
Warum wurden in der Kategorie Eignung/Leistung und Befähigung schlechter Beurteilte Zukunftspersonal und besser Beurteilte nicht-Zukunftspersonal?
Verstößt die verdeckte Altersbestimmung (5-Jahresfrist) gegen das EU Diskriminierungsverbot?
Haben die Angehörigen der Gruppe Zukunftspersonal Anspruch auf den fliegerischen Dienstposten, für den sie betrachtet wurden?
Das ist nur eine kleine Auswahl.
Das BVerwG wird nach meiner Einschätzung zu der rechtlichen Bewertung kommen, dass die Personalauswahlkonferenz gegen grundlegende Personalführungs- und Verwaltungsverfahren verstieß.
Eine Beteiligung des Wehrbeauftragten ist aus meiner Sicht durchaus sinnvoll.
Der Bundesvorsitzende

 

7.4.2014

Erfolg vor dem BVerwG


Mit Beschluss BVerwG 1 WB 35.13 hat der Wehrdienstsenat des BVerwG entschieden, dass die Mitteilung über das Ergebnis der Personalauswahlkonferenz eine gerichtlich anfechtbare Maßnahme im Sinne des §17 Abs 3 Satz1 WBO darstellt.
Damit ist klargestellt, dass die Mitteilung über die Zuordnung zum Zukunftspersonal und Nicht-Zukunftspersonal einen beschwerdefähigen Bescheid darstellt. Soweit das Personalamt einschlägige Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen hat, weil es sich bei der Mitteilung nicht um einen Bescheid handele, sollten die Betroffenen mit Hinweis auf den Beschluss des BVerwG erneut einen Bescheid beantragen.
Die Rechtschutzgarantie des Art 19 Abs GG umfasst die gerichtliche Überprüfung der ermessensfehlerfreien Entscheidung unter anderem bei Versetzungen. Mit Blick auf die Rechtsfolgen der Zuordnungsentscheidung ( Versetzung von einem fliegerischen Dienstposten und Verlust der Verpflichtung zur Inübunghaltung) hat das Gericht erkannt, dass
das Personalamt durch die Personalauswahl nach den Kriterien des Generals der Heeresflieger keinen Ermessensspielraum mehr hat und hat daher den Rechtschutz vorverlagert. Damit entsprach das Gericht meiner Rechtsauffassung.
Für die, die den Rechtsweg beschreiten ist es wichtig, im weiteren Verfahren hinreichend spezifizierte Sachanträge auf Aufhebung des Bescheides und der Verpflichtung einer Neuzuordnung hilfsweise einer erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu stellen!

Für die Soldatinnen und Soldaten, die bereits auf Grundlage der Personalauswahlkonferenz entpflichtet sind, empfiehlt es sich umgehend einen Antrag auf Versetzung auf einen hinreichend spezifizierten(TE/ZE) fliegerischen Dienstposten zu stellen. Wer noch einen fliegerischen Dienstposten besitzt und den im Zuge der neuen Stan verlieren soll, sollte ebenfalls einen Antrag auf fliegerische Weiterverwendung auf diesem Dienstposten stellen.
Damit derartige Anträge auch mit Blick auf eine gerichtliche Entscheidung Aussicht auf Erfolg haben, sollten sie hinreichend konkret gefasst sein.

Es wird dann besonders interessant sein, im Zuge dieser Verfahren die Rechtmäßigkeit der Kriterien zu überprüfen. So kann es z.B. passieren, dass Jemand der aufgrund der Auswahlentscheidung als Zukunftspersonal beschieden wurde, auf einen nicht fliegerischen Dienstposten versetzt wird. Dadurch wird aber der Auswahlentscheidung nicht Rechnung getragen, denn die Entscheidung richtet sich im wesentlichen nach Kriterien, die der General der Heeresfliegertruppe für fliegendes Personal aufgestellt hat. Damit bindet er laut Feststellung des Gerichtes das Personalamt in seiner Entscheidung. Und es ist nicht davon auszugehen, dass das Personalamt für die Besetzung eines nicht fliegerischen Dienstpostens die Überlegung zu grunde legt, ob der Betreffende noch 5 Jahre Dienstzeit nach Umschulung hat.
Man muss sie mit ihren eigenen Waffen schlagen. Nehmt sie euch!
Der Bundesvorsitzende

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