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18.12.2012

Das Bundesverwaltungsgericht


Ich weise auf zwei interessante Entscheidungen des Bundesverwaltungsgserichtes hin:

1a  Anlassbeurteilungen dürfen die Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln. Ausgangspunkt müssen die Feststellungen und Bewertungen der Regelbeurteilung zu Eignung, Leistung und Befähigung sein und es muss diese Fortentwicklung aus der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich werden.
1b  Zitat:"Das Bundesverwaltungsgericht hat zum einen entschieden, dass bei mehreren vorgesehenen Beförderungen der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet ist, sämtliche Beförderungen bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens zu unterlassen, wenn und soweit ein unberücksichtigt gebliebener Bewerber diese zum Gegenstand seines Antrags auf gerichtlichen Eilrechtsschutz macht. "
Aus dem Beschluss BVerwG 2VR5.12

2. Zitat:" Das Interesse des Dienstherrn an der Schaffung oder Aufrechterhaltung ausgewogener Altersstrukturen besitzt kein ausreichendes verfassungsrechtliches Gewicht, um eine Einschränkung des in Art. 33 Abs. 2 GG vorbehaltlos gewährleisteten Zugangsrechts zu rechtfertigen."
Aus dem Beschluss BVerwG 2 C 11.11

Eine Klägerin hatte Klage erhoben, weil  ihr Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin mit der Begründung abgelehnt worden war, dass in ihrem Geburtsjahrgang kein Bedarf bestehe.
Aus meiner Sicht lassen sich aus dem Urteil auch einige Schlussfolgerungen für die rechtliche Bewertung der sogenannten Entpflichtung ziehen:
Auch die im Rahmen des Personalabbaus geplante "Entpflichtung" von Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen bedarf in jedem Einzelfall einer richtigen Ermessensentscheidung und eine angstrebte Alterstruktur des verbleibenden Personals ist keine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage, um z.B. ältere Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zu entpflichten, obwohl sie z.B. deutlich leistungsstärker als jüngere sein können. Es gibt darüber hinaus aus meiner Sicht noch weitere rechtlich bedenkliche  Aspekte der "Entpflichtung"
Der Bundesvorsitzende

Das Interesse des Dienstherrn an der Schaffung oder Aufrechterhaltung ausgewogener Altersstrukturen besitzt kein ausreichendes verfassungsrechtliches Gewicht, um eine Einschränkung des in Art. 33 Abs. 2 GG vorbehaltlos gewährleisteten Zugangsrechts zu rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum einen entschieden, dass bei mehreren vorgesehenen Beförderungen der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet ist, sämtliche Beförderungen bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens zu unterlassen, wenn und soweit ein unberücksichtigt gebliebener Bewerber diese zum Gegenstand seines Antrags auf gerichtlichen Eilrechtsschutz macht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum einen entschieden, dass bei mehreren vorgesehenen Beförderungen der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet ist, sämtliche Beförderungen bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens zu unterlassen, wenn und soweit ein unberücksichtigt gebliebener Bewerber diese zum Gegenstand seines Antrags auf gerichtlichen Eilrechtsschutz macht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum einen entschieden, dass bei mehreren vorgesehenen Beförderungen der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet ist, sämtliche Beförderungen bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens zu unterlassen, wenn und soweit ein unberücksichtigt gebliebener Bewerber diese zum Gegenstand seines Antrags auf gerichtlichen Eilrechtsschutz macht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum einen entschieden, dass bei mehreren vorgesehenen Beförderungen der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet ist, sämtliche Beförderungen bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens zu unterlassen, wenn und soweit ein unberücksichtigt gebliebener Bewerber diese zum Gegenstand seines Antrags auf gerichtlichen Eilrechtsschutz macht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum einen entschieden, dass bei mehreren vorgesehenen Beförderungen der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet ist, sämtliche Beförderungen bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens zu unterlassen, wenn und soweit ein unberücksichtigt gebliebener Bewerber diese zum Gegenstand seines Antrags auf gerichtlichen Eilrechtsschutz macht
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