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21.03.2013

"Entpflichtungen"

Bei den Informationsveranstaltungen der letzten Woche sind im Bereich die ersten Bescheide übergeben worden. Diese Bescheide sind unter zwei Aspekten zu bewerten:
Der moralische Aspekt:
Die Art und Weise , wie in dieser Angelegenheit mit den betroffenen Bundeswehrangehörigen der Heeresfliegertruppe umgegangen wird, hat frühkapitalistische Züge.
Wer nicht mehr gebraucht wird, kann sehen, wo er bleibt. Die finanziellen Einbußen, die durch diese Maßnahmen bei diesen Bundeswehrangehörigen eintreten, machen sie zum Nettozahler der Neuausrichtung. Die Entscheidung, wie die zukünftige Struktur der Bundeswehr gestaltet wird und welche Umfänge und Fähigkeiten zukünftig vorhanden sein sollen, ist zweifelsfrei ein Entscheidung der politisch Verantwortlichen. Wie aber diese Entscheidungen umgesetzt werden und ob finanzielle Nachteile kompensiert werden, ist ebenfalls eine Entscheidung der politisch Verantwortlichen. Und diese politisch Verantwortlichen müssen sich bewußt sein, dass in ihrem Namen den Betroffenen Gehaltsbestandteile schlichtweg weggenommen werden sollen. Worin besteht die Schuld der Betroffenen? Worin besteht ihr Beitrag zu der Situation? Diese Frage wird niemand beantworten können. Warum nicht? Nun, weil die Auswahlkriterien bewusst so gewählt wurden, dass genug Spielraum blieb, um die erforderliche Anzahl von Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen in jedem Fall ausmustern zu können. Und da gibt es welche, die argumentieren, dass eine Erschwerniszulage an die Funktion gebunden sei, und wenn die Funktion wegfalle, müsse der Soldat damit rechnen, dass auch diese Zulage wegfalle. Die IGTH kann dieser Argumentation für die Fälle folgen, in denen die Betroffenen die Möglichkeit hatten, für diese Fälle Vorsorge zu treffen. Diese Fälle sind in den einschlägigen Vorschriften geregelt. Der Entzug von Berechtigungen und Erlaubnissen aufgrund von Waffensystemreduzierungen gehört nicht zu diesen Fällen. Es widerspricht jeder Lebenswirklichkeit anzunehmen, dass jemand der 25 Jahre lang seinen Lebensstil und seine dienstliche Leistung nach den Anforderungen des Dienstpostens ausgerichtet hat, den Gehaltsbestandteil dafür nicht in seine Ausgaben fest eingeplant hätte, sondern praktisch als Zugabe zum Grundbedarf seines Lebensunterhaltes angesehen hat. Es ist zynisch und unmoralisch den Betroffenen dafür einen Vorwurf zu machen. Der Geist des Artikels 33 Absatz 5 wird dadurch mit Füßen getreten.
Der rechtliche Aspekt:
Es ist fragwürdig, ob es rechtlich zulässig ist, Perspektivkonferenzen zur Festlegung des "Zukunftspersonals" durchzuführen, ohne, dass die Betroffenen Gelegenheit haben ihre Interessen in diesen Konferenzen zu wahren. Es ist nicht einmal gesichert, auf welchem Aktualisierungsstand die zugrunde liegenden Personalunterlagen waren. Nach Informationen der IGTH ist eine Beteiligung nach SBG oder PersVG nicht erfolgt. Als Ergebnis der Konferenz wurden die Betroffenen durch Bescheide in Kenntnis gesetzt, die jedoch keine Bescheide im formellen Sinne sein sollten. Diese Bescheide haben jedoch Auswirkungen auf die zukünftige Gestaltung des Dienstverhältnisses, da die Rechtsfolge der Zuordnung bereits durch Weisung festgelegt war. In dieser Frage findet eine gerichtliche Klärung statt.
Es ist fragwürdig, ob es rechtlich zulässig ist, ohne Rechtsgrundlage Erlaubnisse und Berechtigungen zu entziehen. In dieser Frage wird es für die Betroffenen wichtig sein, bei entsprechenden Bescheiden, unabhängig davon, ob der Bescheid formell richtig ist (z.B. fehlende Rechtsmittelbelehrung) Rechtsmittel (Beschwerde) innerhalb der normalen Frist !!! gegen den Bescheid einzulegen. Darüber hinaus hält die IGTH es für erforderlich, dass die Betroffenen einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels gem §80 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Die IGTH rät dringend den Betroffenen dazu, sich einen Rechtsbeistand zu nehmen, der ihre rechtlichen Interessen vertritt. Wir haben dazu bereits 2011 an dieser Stelle den Rat gegeben, sich eine Rechtsschutzversicherung zuzulegen, die Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten abdeckt.

Der Bundesvorsitzende


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