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7.4.2014

Erfolg vor dem BVerwG


Mit Beschluss BVerwG 1 WB 35.13 hat der Wehrdienstsenat des BVerwG entschieden, dass die Mitteilung über das Ergebnis der Personalauswahlkonferenz eine gerichtlich anfechtbare Maßnahme im Sinne des §17 Abs 3 Satz1 WBO darstellt.
Damit ist klargestellt, dass die Mitteilung über die Zuordnung zum Zukunftspersonal und Nicht-Zukunftspersonal einen beschwerdefähigen Bescheid darstellt. Soweit das Personalamt einschlägige Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen hat, weil es sich bei der Mitteilung nicht um einen Bescheid handele, sollten die Betroffenen mit Hinweis auf den Beschluss des BVerwG erneut einen Bescheid beantragen.
Die Rechtschutzgarantie des Art 19 Abs GG umfasst die gerichtliche Überprüfung der ermessensfehlerfreien Entscheidung unter anderem bei Versetzungen. Mit Blick auf die Rechtsfolgen der Zuordnungsentscheidung ( Versetzung von einem fliegerischen Dienstposten und Verlust der Verpflichtung zur Inübunghaltung) hat das Gericht erkannt, dass
das Personalamt durch die Personalauswahl nach den Kriterien des Generals der Heeresflieger keinen Ermessensspielraum mehr hat und hat daher den Rechtschutz vorverlagert. Damit entsprach das Gericht meiner Rechtsauffassung.
Für die, die den Rechtsweg beschreiten ist es wichtig, im weiteren Verfahren hinreichend spezifizierte Sachanträge auf Aufhebung des Bescheides und der Verpflichtung einer Neuzuordnung hilfsweise einer erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu stellen!

Für die Soldatinnen und Soldaten, die bereits auf Grundlage der Personalauswahlkonferenz entpflichtet sind, empfiehlt es sich umgehend einen Antrag auf Versetzung auf einen hinreichend spezifizierten(TE/ZE) fliegerischen Dienstposten zu stellen. Wer noch einen fliegerischen Dienstposten besitzt und den im Zuge der neuen Stan verlieren soll, sollte ebenfalls einen Antrag auf fliegerische Weiterverwendung auf diesem Dienstposten stellen.
Damit derartige Anträge auch mit Blick auf eine gerichtliche Entscheidung Aussicht auf Erfolg haben, sollten sie hinreichend konkret gefasst sein.

Es wird dann besonders interessant sein, im Zuge dieser Verfahren die Rechtmäßigkeit der Kriterien zu überprüfen. So kann es z.B. passieren, dass Jemand der aufgrund der Auswahlentscheidung als Zukunftspersonal beschieden wurde, auf einen nicht fliegerischen Dienstposten versetzt wird. Dadurch wird aber der Auswahlentscheidung nicht Rechnung getragen, denn die Entscheidung richtet sich im wesentlichen nach Kriterien, die der General der Heeresfliegertruppe für fliegendes Personal aufgestellt hat. Damit bindet er laut Feststellung des Gerichtes das Personalamt in seiner Entscheidung. Und es ist nicht davon auszugehen, dass das Personalamt für die Besetzung eines nicht fliegerischen Dienstpostens die Überlegung zu grunde legt, ob der Betreffende noch 5 Jahre Dienstzeit nach Umschulung hat.
Man muss sie mit ihren eigenen Waffen schlagen. Nehmt sie euch!
Der Bundesvorsitzende

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