13.04.2014
Weiterer Erfolg beim BVerwG
Nach dem Erfolg bezüglich der Frage, ob es sich bei den Mitteilungen des Personalamtes zur Auswahl "Zukunftspersonal" "nicht-Zukunftspersonal" um beschwerdefähige Bescheide handelt, wird jetzt der weitere Erfolg vorzubereiten sein. Das Personalamt wird von Amts wegen neue Bescheide verfassen müssen, die sich inhaltlich nur in der Feststellung der Zulässigkeit der Beschwerden unterscheiden dürften.( Im Zweifel sollten alle in der Personalauswahlkonferenz Betrachteten einen Antrag auf einen Bescheid stellen.) Nach meiner Rechtsauffassung müssen aber alle Bescheide, die die Zuordnung zum "Zukunftspersonal" und "nicht-Zukunftspersonal" beinhalten neu gefasst werden, weil die dem Bescheid zugehörige Rechtsmittelbelehrung fehlt. Damit steht dann Jedem der Beschwerdeweg offen. Dazu einige Überlegungen, die der Klärung durch das BVerwG bedürfen:
Die durch den General der Heeresflieger aufgestellten Kriterien und der betrachtete Personenkreis gehören zum fliegenden Personal der Heeresfliegertruppe. In der Stringenz des Urteils bedeutet das für Zukunftspersonal einen fliegerischen Dienstposten, für nicht-Zukunftspersonal Entpflichtung.
Zum Zeitpunkt der Personalkonferenz gab es jedoch keine einzige genehmigte Stan-Grundlage.
Wie wurde also das Personal für Dienstposten ausgewählt, die es noch gar nicht gab?
Warum wurde die erforderliche Beteiligung nicht durchgeführt?
Warum wurden Fluglehrer auf Schulungshubschraubern dem Kriterium Dienstzeit nach Ende der Weiterschulung Tiger/ NH 90 unterworfen?
Warum wurden zum Termin der Konferenz keine aktuellen 90/5 er Tropendienstverwendungsfähigkeit von allen Betrachteten angefordert?
Warum wurden keine Anlassbeurteilungen angefordert und erstellt?
Warum wurden in der Kategorie Eignung/Leistung und Befähigung schlechter Beurteilte Zukunftspersonal und besser Beurteilte nicht-Zukunftspersonal?
Verstößt die verdeckte Altersbestimmung (5-Jahresfrist) gegen das EU Diskriminierungsverbot?
Haben die Angehörigen der Gruppe Zukunftspersonal Anspruch auf den fliegerischen Dienstposten, für den sie betrachtet wurden?
Das ist nur eine kleine Auswahl.
Das BVerwG wird nach meiner Einschätzung zu der rechtlichen Bewertung kommen, dass die Personalauswahlkonferenz gegen grundlegende Personalführungs- und Verwaltungsverfahren verstieß.
Eine Beteiligung des Wehrbeauftragten ist aus meiner Sicht durchaus sinnvoll.
Der Bundesvorsitzende