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20.10.2015

Das LBA verschickt derzeit Briefe bezüglich der Umwandlung von Lizenzen, die vor Akzeptanz des Anrechnungsberichtes durch die EASA auf Grundlage der Ressortvereinbarung beantragt oder erteilt wurden.
Ohne jetzt Spezialist im Luftrecht zu sein, fallen folgende Umstände ins Auge:

Gemäß EU 1178/2011 werden Lizenzen für Luftfahrzeugkategorien erteilt und um ein nationales Beiblatt mit der Musterberechtigung ergänzt.
Militärpiloten erfüllen ihre Flugstunden auf dem militärischen Muster für das auch das nationale Beiblatt erteilt wird. Das ist unschädlich, denn um am zivilen Luftverkehr teilzunehmen bzw die Tätigkeit aufzunehmen, bedarf es einer Musterberechtigung für ein zivil zugelassenes Muster.
Es geht also um das nationale Beiblatt. Bezüglich der Lizenz gilt EU 1178/2011 Artikel 10 im Besonderen.
In der Argumentation des LBA wird angeführt, dass nationale Beiblätter für Hubschraubermuster ausgestellt wurden, die nicht in der EASA Type Rating & Licence Endorsement List aufgeführt sind. Nun fällt auf den ersten Blick auf, dass in der Liste die Muster Bell UH-1D und Sikorsky S58 (wir kennen die als H34) enthalten sind, die Sikorsky S65 (auch als CH 53 bekannt) jedoch nicht.
Daher wird die IGTH bei der EASA anfragen, nach welchen Regeln die Liste erstellt wurde.
Eine Einziehung der bereits erteilten Lizenz halte ich für widerrechtlich. In der Sache werde ich noch weiter recherchieren.
Es ist nicht anzuraten, dass außer einer natürlich immer gebotenen Rechtsauskunft durch einen Anwalt, jeder seinen eigenen Rechtsweg beschreitet. Prof Giemulla ist anerkannter Luftrechtler und könnte gemeinsam für ein Gutachten in Anspruch genommen werden.
Grundsätzlich bitte ich die Betroffenen mich kurz anzuschreiben, damit die Maßnahmen koordiniert werden können.
Der Bundesvorsitzende

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